Ehevertrag

Vor Ihrer Hochzeit sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie überhaupt einen Ehevertrag benötigen. In vielen Ländern ist der Ehevertrag eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Hochzeit. Ein Ehevertrag kann schon vor der Hochzeit oder auch noch während der Ehe geschlossen werden. Diese Übersicht soll dazu dienen, darüber nachzudenken, ob die vom Gesetzgeber für Eheleute vorgesehenen Regeln für Sie wirklich passend sind oder besser durch einen Vertrag ersetzt werden sollten, der genau auf Ihre Situation zugeschnitten ist. Weitergehende Beratung bekommen Sie bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Da ein Ehevertrag weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist zudem die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden: Ein Ehevertrag kann diese nach Bedarf ändern oder ergänzen. Der häufigste Grund, einen Ehevertrag abzuschließen ist natürlich die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse.

Zugewinngemeinschaft

Paare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben automatisch unter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen sind folgende: Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt. Jeder behält das, was er in die Ehe eingebracht hat. Während der Ehe erworbenes, gehört auch demjenigen, das es gekauft hat. Gemeinsam erwirtschaftete Güter gehören hingegen beiden Partnern. Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert. Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich). Sollte einer der Partner z.B. einen Lottogewinn erzielt oder eine Erbschaft gemacht haben, gehören diese Vermögenswerte zu seinem Anfangsvermögen. Nur eine eventuelle Wertsteigerung fällt unter den den Zugewinn. Die Zugewinngemeinschaft ist vom Gesetzgeber auf die „ein Partner erzieht die Kinder und der andere verdient das Geld“- Ehe zugeschnitten und dient besonders zur Absicherung der Hausfrauen. Durch einen Ehevertrag kann man einzelne Vermögenswerte aus dem Zugewinn herausnehmen, beispielsweise der Gewinn aus dem eigenen Vermögen oder Betrieb. Wichtig ist dieser Punkt für Personen, die selbständig sind.

Gütertrennung

Gütertrennung bedeutet, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Die Vermögen der Eheleute bleiben komplett getrennt. Nur gemeinsam Erworbenes gehört beiden Eheleuten. Eine Gütertrennung kann in folgenden Fällen sinnvoll sein: Schutz eines Unternehmens vor Scheidung, bei großen Vermögensunterschieden oder bei erneuter Heirat im Alter. Die Gütertrennung ist aber auch nicht ohne Nachteile. Zwar bleibt hier auch nach Scheidung jeder alleiniger Berechtigter seines Vermögens, was von vielen als bedeutender Vorteil angesehen wird. Im Falle des Todes der Partner wird der überlebende Ehegatte jedoch wie ein völlig Fremder gestellt, was die Erbschaftssteuer anbetrifft. Es entfallen also die für Ehegatten günstigen Freibeträge. Und das Ganze kann nur funktionieren, wenn das Ganze von Mein und Dein in allen Einzelheiten aufgelistet wird und die Partner ihre „Vermögensaufstellung“ immer aktuell halten. Jede Anschaffung und Investition sollte daher auf die Liste gesetzt werden.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft wird heute kaum noch angewandt und kommt in der Praxis kaum noch vor. Kurz gesagt bedeutet es, dass alles, was in der Ehe von beiden Partnern eingebracht und später erworben wurde, zu einem gemeinsamen Vermögen wird. Nachteil ist, dass über das gemeinschaftliche Vermögen kein Partner ohne Einwilligung des anderen verfügen darf und ein Partner für den anderen haftbar gemacht werden kann. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Vermögen geteilt. Dem Wunsch nach weitgehender Selbständigkeit der Vermögen der Partner kann daher meistens eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Rechnung tragen. Hier kann vertraglich formuliert werden, welche Vermögensgegenstände wem alleine belassen werden sollen. Erbschaftssteuerlich bleiben aber alle Vorteile der Freibeträge voll erhalten. Auch wenn beide Partner den Wertzuwachs ihrer in die Ehe eingebrachten Güter jeweils selbst behalten und darüber alleine frei verfügen können wollen, bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft an.

Auch kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Will man nur einzelne Güter, die jeder in die Ehe eingebracht hat, für den Fall der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausschließen (so z.B. Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen), ist dies auch durch einen Ehevertrag möglich. Für später von beiden zusammen erworbene Güter (z.B. Eigentumswohnung/Haus) sollte bei ungleichem Finanzierungsbeitrag auf jeden Fall eine Ergänzung des Ehevertrages erfolgen.